1. Zeugin: Schulleiterin und Kollegin der Mutter (Grundschule Helbra). Beantwortet Fragen zur Mutter und zum Angeklagten: Versteht nicht, warum Mutter von B. seit Anschlag nicht mehr als Lehrerin arbeitet. SchülerInnen hätten sich nach Anschlagvorbildlich verhalten, weil sie wüssten, dass Frau B. nichts dafür könne. Was angesichts der Hinweise auf ein antisemitisches Weltbild der Mutter sehr verwunderlich ist. Nebenklage versuchte noch mehr über politischen Hintergrund der Mutter und des Sohnes herauszufinden.
Zeugin will erst auf Nachfrage rechten Hintergrund des Sohnes über Aussagen der Mutter bemerkt haben. Betont Qualität der Mutter als Lehrerin und scheint sie nicht in schlechtes Licht rücken zu wollen.
2. Zeuge: Kriminalkommissar (gerade mit dem Studium fertig) hat Dateien auf Laptop, PC und Handy, USB Stick etc. untersucht. Ermittelte lediglich simpelste technische Details bezüglich der Dateien auf den Geräten des Angeklagten. Scheint auf explizite Nachfrage kein Wissen über Neue Rechte und extrem rechte Symbolik zu haben, kennt z.B. White Power Zeichen nicht.
Absurd: Richterin bittet einen Übersetzer einen beleidigenden Dateinamen mit rassistischem Wort zu übersetzen. Unverständlich, da sie im Vorhinein beteuert hat, keine rassistischen und antisemitischen Inhalte reproduzieren zu wollen. Situation erst du Intervention von Nebenklage beendet.
3.Zeuge Kriminalhauptkommissar, war einige Monate Teil der neu gegründeten Ermittlungsgruppe. Er wird zuerst von Richterin befragt, sie macht einen unvorbereiteten Eindruck. Begriffe wie tor Browser und Memes müssen geklärt werden.
Wieder Nebenklageanwältin Pietrzyk, die komplexe Nachfragen an den Zeugen stellt. Auch dieser will im White Power Handzeichen ein „Kinderspiel Handzeichen“ erkennen. Erschreckend wenig Kenntnis von extremer Rechten und deren Symbolik.
Auch Thema: inwieweit Europol Ermittlungen unterstützt. Unser Eindruck vom Vormittag: Sachkenntnis und gezielte Nachfragen kommen nur von der Nebenklage.
Vernehmung eines Kriminalbeamten des BKA. Hat die Texte das Attentäters analysiert, dabei z.B Vergleich mit dem Text des Attentäters von Christchurch. Kritische Nachfragen von Nebenklage offenbaren mangelnde Sachkenntnis des Zeugen über Ideologie und Theorie der neuen Rechten.
Sein Fazit, es gebe „keine Bezüge“ zwischen den Texten, entspricht dieser Unkenntnis. Auf Nachfrage der Nebenklage werden klare Parallelen der Texte in punkto eliminatorischem Antisemitismus, Ethnopluralismus etc. deutlich.
Das Urteil des Zeugen erscheint fragwürdig. Es kommt zu einem schnellen Wortwechsel über die Relevanz von neurechten Theorien für den Hintergrund der Tat von Halle, deren zentrale Stellung durch Teile der Nebenklage nochmals hervorgehoben wird.
Einige Aussagen von 2 Nebenklageanwälten irritieren, die eine Beschäftigung mit Ideologie der internationalen neuen Rechten nicht für verfahrensrelevant halten.
Nebenklageanwalt Hoffman schließt mit einer Erklärung in der er dem klar widerspricht und auf die Notwendigkeit hinweist, Hintergründe und extrem rechte Aktivitäten international mit in das Urteil gegen den Attentäter mit einzubeziehen.